FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
a) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung
müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um
eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte
einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für
TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU)
b) Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder
Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse
ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse
bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind.
(1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-ChoiceFragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken.
(2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung
der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-ChoiceFragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs.
(3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen
Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung
durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand
erreicht wurde.
(4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100
Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen
abdecken.
(5) Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten und mehrmotorigen
Flugzeugen mit einem Piloten (Wasserflugzeuge) erfolgt die Prüfung
schriftlich und muss mindestens 30 Multiple-Choice-Fragen umfassen.
c) Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der
betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters
erforderlich sind.
Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6
Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und
innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der
Klassen- oder Musterberechtigung ablegen.
d) Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung für das Führen eines
Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten
besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie
einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die jeweils andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. Diese Bewerber haben für
die andere Betriebsform bei einer ATO oder einem AOC-Inhaber, der speziell für eine solche Ausbildung über eine Zulassung der zuständigen Behörde verfügt, eine zusätzliche Flugausbildung zu absolvieren. Die Betriebsform wird in die Lizenz eingetragen.
e) Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß
FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt
und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC
bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt,
einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen,
sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die
Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt,
für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen.
f) Antragstellern für den Erwerb einer Klassenberechtigung für TMG, die auch
Inhaber einer SPL nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sind, die auch Rechte zum Führen
von TMG umfasst, wird dies in Bezug auf die Anforderungen in den Punkten
(a), (b) und (c) vollständig angerechnet.
02011R1178 — DE — 08.09.2021